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Satzung

des Deutschen Mieterbundes (DMB) Wuppertal und Umgebung e. V.

 

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    „Deutscher Mieterbund (DMB) Wuppertal und Umgebung e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
  3. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund Nordrhein-Westfalen e. V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e. V., Sitz Berlin, angeschlossen.

§ 2 – Zweck und Ziel

  1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter Wuppertals und Umgebung mit dem Ziel der Förderung und Vertretung ihrer rechtlichen und sozialen Belange sowie der Besserung der Miet- und Wohnverhältnisse.
  2. Der Deutsche Mieterbund (DMB) Wuppertal und Umgebung e.V. setzt sich für die Mieter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens ein.
  3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:

  1. Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und eine aktive Öffentlichkeitsarbeit
  2. Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen
  3. Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien)
  4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte dazu berechtigte Person oder Institution ausüben lassen.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Mieter, Pächter oder selbstnutzender Wohnungseigentümer werden, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt.
    Andere Personen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit eine Förderung des Vereins zu erwarten ist. Die Wiederaufnahme eines früheren Mitglieds wird davon abhängig gemacht, dass die Beitragsrückstände aus der früheren Mitgliedschaft nachbezahlt werden.
  2. Die Satzung liegt in der Geschäftsstelle aus und ist im Internet veröffentlicht.
  3. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

§ 5 – Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  1. Die Aufnahme erfolgt durch eine Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand in Schrift- oder Textform sowie durch Ausfüllen eines Formulars, sofern rechtlich verbindliche Möglichkeiten der Authentifizierung gegeben sind. Die Annahme ist erfolgt, falls nicht binnen einer Frist von zwei Monaten die Aufnahme schriftlich gegenüber dem Bewerber abgelehnt ist. Der Bewerber ist an seinen Antrag bis zur Ablehnung durch den Vorstand gebunden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Kündigung
    Eine Kündigung ist erst nach zweijähriger Mitgliedschaft möglich. Sie kann nur mit vierteljährlicher Frist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist in schriftlicher Form einzureichen. Der Vorstand entscheidet über Ausnahmen bei Formmängeln. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und eine Ehrenmitgliedschaft.
    b) durch Tod
    c) durch Ausschluss
    Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.
  3. Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vereins, er ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.
  2. Mit der Mitgliedschaft im Verein erwerben die Mitglieder folgende Rechte:
    a)  Sie erhalten kostenlose Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.
    b)  Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied so weit und in dem Umfang, als dass durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit einer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen ist. Der Abschluss der im Mitgliedsbeitrag enthaltenen Rechtsschutzversicherung ist obligatorisch. Hiervon ausgenommen sind Mitglieder, die bei Eintritt in den Verein eine schon vorhandene Mietrechtsschutzversicherung nachweisen können.
    Für Mitglieder, die in einer selbstgenutzten Eigentumswohnung leben oder ein Gewerbemietverhältnis begründet haben, besteht keine Möglichkeit einer Prozesskostenversicherung. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Vereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Verein gescheitert ist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich bei mietrechtlicher Angelegenheit aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
    c)  Im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten unterrichtet der Verein die Mitglieder insbesondere über aktuelle miet- und wohnungspolitische Fragen.
    d)  Mitglieder, die auch Vermieter sind, erhalten in ihrer Eigenschaft als Vermieter keine Leistungen.
     
  3. Aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsen den Mitgliedern folgende Verpflichtungen:
    a)   Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden durch Aushänge in der Geschäftsstelle oder im Internet bekanntgegeben.
    b)  Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 15. Januar eines Jahres in voller Höhe zur Zahlung fällig.
    Der Beitrag ist eine Bringschuld und für ein Jahr im Voraus zu zahlen. In Einzelfällen kann der Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.
    c)  Die Ausübung und Inanspruchnahme von Mitgliedschaftsrechten ist ausgeschlossen, solange ein Beitragsrückstand von 3/12 eines Jahresbeitrags besteht.d)  Beim Tode eines Mitgliedes kann der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Mitgliedschaft fortsetzen. Mitglieder auswärtiger, dem Deutschen Mieterbund angeschlossener Mietervereine, werden beim Zuzug in den Vereinsbereich ohne Aufnahmegebühr als Mitglieder übernommen.e)  Von Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für allgemeine Vereinszwecke zu verwenden.
    f)  Adressänderungen und Änderungen der Bankverbindungen sind der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Beirat
  3. der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt individuell durch Textform. Sie findet alle zwei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, sie muss auf Antrag von1/10 der Mitglieder erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den vom Vorstand zu erstattenden Organisations-, Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über:
    a)  die Entlastung des Vorstands und des Beirates
    b)  die Wahl der Kassenprüfer
    c)  die Satzungsänderungen
    d)  den Austritt bzw. den Wechsel in einen anderen DMB-Landesverband
    e)  die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen dem Deutschen Mieterbund angehörigen Verein
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führen der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  5. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge für den Vorstand und Beirat sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung der verspätet eingehenden Anträge und Wahlvorschläge beschließt die Versammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit.
  6. Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt, sobald durch Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung haben für sämtliche Mitglieder bindende Kraft. Über den Ablauf ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und zwei Teilnehmern der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und bis zu fünf weiteren Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Wahlzeit aus, kann eine Ersatzwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Nachwahlen gelten für den Rest der ordentlichen Amtszeit nach Satz 1.
  2. Der Beirat soll in der Regel alle einviertel Jahre zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden einberufen oder ist auf Antrag von mindestens vier Beiratsmitgliedern vom Vorsitzenden einzuberufen. Ihm obliegt die Beschlussfassung über:
    a)   die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags
    b)  die einheitliche Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen für die hauptamtlichen Kräfte und die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Angestellten und von Honorarkräften ab einer Dauer von drei Monaten
    c)  die Zahlung der Aufwandsentschädigung, Entschädigungen für Mitglieder des Vorstands und des Beirates unter Beachtung der Grundsätze der Gemeinnützigkeit
  3. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  4. Über den Verlauf der Beiratssitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 10 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern sowie gegebenenfalls einem kooptierten Mitglied.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
  3. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder der Satzung dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse in der vom Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands vom Vorsitzenden einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neubestellung des Vorstands erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Wahlzeit aus, kann eine Ersatzwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Nachwahlen gelten für den Rest der ordentlichen Amtszeit nach Satz 1. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit ein zusätzliches Mitglied einstimmig in den Vorstand kooptieren. Eine solche Kooptation gilt jeweils nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.

§ 11 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Buch- und Kassenprüfung laufend zu überwachen und können auch unvermittelte Prüfungen vornehmen. Sie haben am Schluss eines Geschäftsjahres das Prüfungsergebnis niederzulegen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben sie einen Prüfungsbericht zu erstatten und zur Entlastung des Vorstands und des Beirates Stellung zu nehmen. Wenn nicht mindestens zwei Kassenprüfer im Amt sind, hat der Vorstand einen vom Gericht zugelassenen und vereidigten Sachverständigen mit der Prüfung des Jahresabschlusses zu beauftragen.

§ 12 – Wählbarkeit

  1. Als Vorstand, Beirat und zum Kassenprüfer dürfen nur Personen gewählt werden, die volljährig und geschäftsfähig sind.
  2. Vorstands- oder Beiratsmitglied kann nur sein, wer mindestens drei Jahre im Verein ist. Der Beirat kann im Einzelfall auch Ausnahmen zulassen.

§ 13 – Geschäftsführung

Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung des Vereins.

Die Geschäftsführung leitet die Geschäfte des Vereins und handelt im Namen des Vorstands des Vereins. Der Beirat kann eine Anweisung für die Geschäftsführung erlassen. Vertreter der Geschäftsführung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und des Beirates teil.

§ 14 – Haftungsfreistellung

Die Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung umfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 15 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 – Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins.

§ 17 – Auflösung; Fusion

  1. Die Auflösung des „Deutschen Mieterbundes (DMB) Wuppertal und Umgebung e. V.“ oder die Fusion mit einem anderen dem Deutschen Mieterbund angehörenden Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind. Beim Fehlen dieser Voraussetzungen ist frühestens nach sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung beschließt auch über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit.

 

Wuppertal, 17.11.2016

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