"Kosten der Wäschepflege", also laufende Kosten für Waschmaschine, Trockner, Wäscheschleuder, Spülmaschine oder Wäschemangel in einer „Gemeinschafts-Waschküche“ sind Betriebskosten. Bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag können die Kosten, wie Strom, Wartung usw. nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) auf alle Mieter des Hauses abgewälzt werden. Anders als bei Sozialwohnungen kommt es bei frei finanzierten Wohnungen nicht darauf an, ob einzelne Mietparteien die angebotenen Geräte zur Wäschepflege auch nutzen oder nicht.
Um Streit über mögliche Ungerechtigkeiten aus dem Weg zu gehen bieten viele Vermieter die Gemeinschaftsgeräte als Münzautomaten an. Die Einnahmen hieraus dürfen nur zur Deckung der laufenden Kosten verwendet werden, der Vermieter darf also kein Geschäft mit den Münzautomaten machen.
Reparaturen, Ersatz defekter Teile oder Neuanschaffungen muss der Vermieter selbst zahlen. Das gilt auch dann, wenn eines der Geräte aus der Waschküche gestohlen wurde.
Werden Wäschestücke der Mieter entwendet ist der Vermieter nur ausnahmsweise zum Ersatz verpflichtet, beispielsweise dann, wenn die Waschküche nicht abschließbar ist, es in der Vergangenheit wiederholt Diebstähle gegeben hat und der Vermieter keine Anstalten zur Sicherung der Waschküche vorgenommen hat – so der Mieterbund. Ist das aber nicht der Fall, sollte der Mieter prüfen, ob seine Hausratversicherung für den Schaden eintritt.