Steht im Mietvertrag, dass die Wohnung beim Auszug „im vertragsgemäßen“ oder „im ordnungsgemäßen“ Zustand zurückzugeben ist, heißt das nicht, dass der Mieter am Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten durchführen muss.
Das gilt erst recht, wenn die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses „besenrein“ sein soll. Besenrein bedeutet nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes, dass die Wohnung im sauberen Zustand zurückzugeben ist. Mieter müssen dann aber nicht beispielsweise Küche und Keller von Grund auf reinigen oder die Fenster frisch putzen. Die Formulierung „besenrein“ begründet keine speziellen Reinigungsverpflichtungen, sondern heißt – so der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 124/05) – „mit dem Besen grob gereinigt“. Beseitigt der Mieter grobe Verschmutzungen in der Wohnungen, dazu gehören auch Spinnweben im Keller, hat er seine Pflichten erfüllt.
Auch wenn im Mietvertrag von einer besenreinen Rückgabe der Wohnung die Rede ist, sind Renovierungsarbeiten nicht 100-prozentig ausgeschlossen, warnt der DMB. Ist im Mietvertrag zum Beispiel auch wirksam vereinbart, dass Mieter in der Regel die Haupträume alle 5 Jahre renovieren müssen, und sind diese Fristen beim Auszug abgelaufen, muss er die Schönheitsreparaturen in den Räumen nachholen.