Unterschreiben zwei Mieter gemeinsam einen Mietvertrag, können auch nur beide gemeinsam kündigen und so das Mietverhältnis beenden. Zieht einer der beiden Mieter aus und/oder kündigt nur er gegenüber dem Vermieter, ändert das nichts.
Das Bundeskartellamt hat im Rahmen seiner Sektoruntersuchung Submetering festgestellt, dass der Markt für Ablesedienste von Heiz- und Wasserkosten hoch konzentriert ist und von wenigen großen Unternehmen beherrscht wird.
Die Verwirklichung eines sozialen Wohnprojekts rechtfertigt keine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 292/15).